Satzung des TENNISCLUB ALTONA WILDESHAUSEN e.V.

§  1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Tennisclub Altona Wildeshausen e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wildeshausen.

Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen

§  2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege und Förderung des Tennissportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Oldenburg-Land und des Niedersächsischen Tennisverbandes e.V.

§  3  Verwendung des Überschusses

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§  4  Begünstigung Einzelner

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Stadt Wildeshausen und an die Gemeinde Dötlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege des Tennissports zu verwenden haben.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§  6 Mitglieder

Der Verein führt: Ehrenmitglieder, spielende Mitglieder, jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder.

  • Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbetrieb nicht teilnehmen.
  • Jugendliche Mitglieder sind Spieler, welche zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Als jugendliche Mitglieder gelten auch Mitglieder, die noch in der Schulausbildung sowie in der Berufsausbildung stehen oder ihren Wehrdienst ableisten;
    es sei denn, sie haben das 25. Lebensjahr vollendet.

§  7 Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser hat sich zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den Minderjährigen zu verpflichten.

§  8 Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen

Bei der Aufnahme eines Mitgliedes ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliederversammlung kann weiterhin bestimmen, dass von den Mitgliedern Arbeitsdienst geleistet wird. Die Anzahl der Stunden sowie die Höhe des Abgeltungsbetrages werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Sämtliche Zahlungen an den TCA werden durch ein Lastschrift – Bankeinzugsverfahren erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod,
  2. Durch Austritt:
    • Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von drei Monaten
      einzuhalten ist.
    • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem
      gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Durch Ausschluss des Mitgliedes, wenn sich das Mitglied einer schweren Verletzung seiner Mitgliedspflichten oder einer gröblichen Schädigung des Ansehens des Vereins schuldig macht.
  4. Durch außerordentliche Kündigung, wenn gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung eine Umlage erhoben wird, die den dreifachen Jahresbeitrag übersteigt. Zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres bleibt das Mitglied verpflichtet.

§10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht zum Besuch der Veranstaltungen des Vereins und – mit Ausnahme der fördernden

Mitglieder – zur Benutzung der Plätze im Rahmen der Platz-und Spielordnung.

Sie haben – mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren – das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Bei der Wahl des Jugendwartes sind die Jugendlichen ebenfalls stimmberechtigt.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die Anordnungen des Vorstandes und der übrigen Organe zu beachten, die in der gültigen Beitragsordnung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen und das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben die Anlagen und die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln.

Es wird erwartet, dass die Mitglieder untereinander gute Kameradschaft pflegen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ehrenrat und die Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftwart
  • dem Kassenwart
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Bauwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl ab, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es besteht die Möglichkeit – bei Einstimmigkeit – den Vorstand en Bloc zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Bearbeitung von besonderen Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

Den Vorsitz eines Ausschusses übernimmt ein Mitglied des Vorstandes.

§ 15 Ehrenrat

Dem Ehrenrat gehören der 1. Vorsitzende sowie vier Mitglieder und ein Ersatzmitglied an. Die Wahl erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Verstöße innerhalb des Vereins und über den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Beschlüsse sind nur mit absoluter Mehrheit und in Anwesenheit von fünf Mitgliedern des Ehrenrates zu fassen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ehrenrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (oder von Umlagen) im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

Der Beschluss des Ehrenrates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung muss der Ehrenrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Ehrenrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 16 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

Bei der Wahl eines Jugendwartes sind die Jugendlichen ebenfalls stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme der
    Jahresberichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen gem. § 8.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates.
  4. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ehrenrates.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Mindestens einmal im Jahr; möglichst im 1. Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einberufung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Versammlungsleiter übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Es ist nur einmalige Wiederwahl zulässig.

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